Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/23#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/23#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.

§ 22 § 24