Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/22#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/22#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/22#abs-3 (3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/22#abs-4 (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung mit Noten und Rangpunktzahlen sowie die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.