Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/24#abs-1 (1) Auf Antrag werden anerkannt
wenn sie mit den im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/24#abs-2 (2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.