Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
Stand: 08.07.2023
Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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