Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-1 (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-2 (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-3 (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-4 (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-5 (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-6 (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-7 (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GG/29#abs-8 (8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu Art 29 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1956 – 2 BvP 1/56Beschwerde des Heimatbundes Badenerland e. V. gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens im Gebiet des früheren Freistaates Baden gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 GG. Formen einer Änderung der Grenzen der Länder nach Art. 29 GG
- BVerfG, 01.08.1978 – 2 BvR 123/76 · Volksentscheid OldenburgZitiert von 1
- BVerfG, 24.06.1997 – 2 BvP 1/94Volksbegehren zur Bildung eines Landes FrankenZitiert von 3
- BVerfG, 11.07.1961 – 2 BvG 2/58"Hessen-Klage" (GG Art. 29, 93 Abs. 1 Nr. 1 und 3; BVerfGG § 90; Prozeßstandschaft; System der Verfassungsgerichtsbarkeit)Zitiert von 8
- BVerfG, 06.05.1970 – 2 BvR 158/70Abstimmungsberechtigung bei einem Volksentscheid nach Art. 29 Abs. 3 GG (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt; Volksentscheid im Gebietsteil Baden-Württemberg)Zitiert von 3
- BVerfG, 28.07.1955 – 2 BvH 1/54Durchführung des nordrh.-westf. Schulgesetzes vom 8. April 1952 im ehemaligen Lande Lippe (Hauptsache)
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28.02.2025 – 1 GR 1/24Zitiert von 2
- VG Köln, 05.02.2024 – 13 L 1124/23Eilrechtsschutz gegen die Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 29 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.