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§ 12 FreizügG/EU 2004 — Staatsangehörige der EWR-Staaten

Freizügigkeitsgesetz/EU

Stand: 24.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.