Gesetze / Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
BruteiKennzV§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1349_72dv/3#abs-1 (1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1349_72dv/3#abs-2 (2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.