Gesetze / Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
BruteiKennzV§ 2 Begleitpapier für Küken
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Änderungsverlauf
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2011 I S. 1706
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