Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/8d#abs-1 (1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

1.
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder
2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/8d#abs-2 (2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.

§ 8c § 9