(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er
1.
2.
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.
(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.