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# § 8d EHV 2030 — Einreichung eines Überwachungsplans

Emissionshandelsverordnung 2030  
Historische Fassung: Stand 25.02.2023 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er

- 1. die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder

- 2. Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.

(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.

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Zitiervorschlag: § 8d EHV 2030

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/8d

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