Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 9 Beleihung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/9#abs-1 (1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung beliehen (Beliehene).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/9#abs-2 (2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/9#abs-3 (3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/9#abs-4 (4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.