Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die

1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.

§ 10 § 12