Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/11#abs-1 (1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/11#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden. Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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