Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/12#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/12#abs-2 (2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

§ 11 § 13