Gesetze / Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
RiRegDG§ 3 Auskunft an den Tierhalter
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/3#abs-1 (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Daten, die er nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/3#abs-2 (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt über
soweit diese Daten gespeichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/3#abs-3 (3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 105 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
-
18.01.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 18)
BGBl. 2019 I S. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.