Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 18
BGBl. 2019 I S. 18 · 70.148 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Tierzuchtrechts1, 2
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Tierzuchtgesetz
(TierZG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anerkennung von
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe
für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3
Zuständige Behörden
§ 4
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5
Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere
Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwert-
schätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
1
Dieses Gesetz dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/1012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den
Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren
und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates
89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts-
akte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 66) und der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des
Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur
Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen
Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die
Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert
worden ist.
2
Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung
von Samen, Eizellen und Embryonen sowie
Handel mit reinrassigen Zuchttieren und Vorbuchtieren
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbe-
scheinigung
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-
gungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten,
Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr,
Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden,
Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechts-
vorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere,
den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
1. Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
a) Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und
Bubalus bubalis),
b) Schwein (Sus scrofa),
c) Schaf (Ovis aries),

d) Ziege (Capra hircus) sowie
e) Hauspferd und Hausesel (Equiden – Equus
caballus und Equus asinus) und
2. Hybridzuchtschweine.
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwen-
dung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren
und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in
die Union.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch er-
gänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungs-
bestimmungen für die Zucht, den Handel und die Ver-
bringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und
Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der
Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG,
sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich
der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom
29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist
auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu för-
dern, dass
1. die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die
Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden
mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich
einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer
besseren Widerstandsfähigkeit,
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs-
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen
und
4. eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der ein-
heimischen Rassen erhalten werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Arti-
kels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffs-
bestimmungen:
1. Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der
Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leis-
tungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten
Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich
bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Pro-
dukten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für
Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung
auch die Bewertung der zur Mast verwendeten
Tiere umfassen;
2. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren
zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im
Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung
(EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten
Zuchtprogramms;
3. Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g
der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Ver-
fahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von
Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, wel-
ches selbst noch nicht die Anforderung an die Leis-
tungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Ein-
satz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels
künstlicher Besamung zum Zwecke der anschlie-
ßenden Durchführung der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rah-
men des Zuchtprogramms eines anerkannten
Zuchtverbandes;
4. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-
zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopu-
lationen zur Beschreibung der genetischen Varia-
bilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt
von Rassen;
5. Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen
Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten
Zuchtverbandes eingetragen ist;
6. Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in
Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte
Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung,
die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergeb-
nisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschät-
zung;
7. Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zucht-
materialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lage-
rung und Abgabe von Samen für die künstliche
Besamung;
8. Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchen-
recht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lage-
rung und Abgabe von Samen für die künstliche
Besamung;
9. Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener
Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung,
Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryo-
nen;
10. Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem
Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb
zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Ab-
gabe von Eizellen und Embryonen;
11. einheimische Rasse:
a) eine Rasse, für die aufgrund von in Deutschland
vorhandenen Tierbeständen erstmals ein Zucht-
buch begründet wurde und seitdem oder, sofern
die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in
Deutschland geführt wird; oder
b) eine Rasse, für die ein Zuchtbuch nicht erstmals
in Deutschland begründet wurde, aber nur noch
in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein
Zuchtprogramm durchgeführt wird; oder
c) eine Rasse, für die das Zuchtbuch nicht erstmals
in Deutschland begründet wurde, aber für die
mindestens seit 1949 aufgrund vorhandener
Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch ge-
führt und ein eigenständiges Zuchtprogramm
durchgeführt wird;
12. Züchter: eine natürliche oder juristische Person, die
an einem genehmigten Zuchtprogramm eines
Zuchtverbandes, eines Zuchtunternehmens oder
als Mitglied in einer Züchtervereinigung teilnimmt.

Abschnitt 2
Anerkennung
von Zuchtverbänden
und Zuchtunternehmen,
Genehmigung von Zuchtprogrammen,
Datenweitergabe für Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
§3
Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbän-
den oder von Zuchtunternehmen sowie für die Geneh-
migung von deren Zuchtprogrammen ist die für den
Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunter-
nehmens zuständige Behörde. Der Hauptsitz ist der
Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag
festgelegt wurde.
(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem
sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zucht-
verband oder das Zuchtunternehmen
1. über Züchter verfügt und
2. seine Zuchtprogramme durchführt.
§4
Anerkennung von
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird
von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anfor-
derungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/1012 erfüllt.
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverban-
des oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu
den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen
die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zucht-
unternehmens sowie die Namen und die Anschriften
der zur Vertretung befugten Personen;
2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen
Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
3. die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und
der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des
Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstät-
ten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den
Aufgaben der Betriebsstätten.
(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss
1. die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht dar-
stellen und
2. sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchte-
rischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden
können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vor-
sieht.
(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An-
tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das
Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-
holen.
(4) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen
hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf
Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach An-
hang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen,
unverzüglich mitzuteilen. Änderungen, die sich auf An-
gaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen
nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012
oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden
Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem
Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtver-
band oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, be-
darf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2
der Verordnung (EU) 2016/1012.
§5
Genehmigung von Zuchtprogrammen
(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtver-
band oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, be-
darf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmi-
gung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag
ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Un-
terlagen folgende Angaben über die am Zuchtpro-
gramm Beteiligten enthalten:
1. die Namen und Anschriften,
2. Angaben über ihren Tierbestand und
3. ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde nach Anhörung des
Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über
das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen
einholen.
(4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zucht-
programms auch das Gebiet eines anderen Landes,
so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Ge-
biet des anderen Landes zuständige Behörde (unter-
richtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr
die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann
der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach
dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem An-
trag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt
der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entschei-
dung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den
Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entspre-
chend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Än-
derungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das
geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms
mehrere Länder umfasst.
(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im
Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms ge-
machten Angaben sind der zuständigen Behörde im
Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012
beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.
§6
Zuchtprogramme aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesminis-

terium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012,
dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das
geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen
möchte,
1. fordert das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das
entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden
Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es
an die zuständigen Behörden der Länder weiter, so-
bald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung
vorliegt, und
2. prüfen die zuständigen Behörden der Länder das
nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm da-
rauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweige-
rung der Durchführung des Zuchtprogramms nach
Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012
vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen
das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine
Verweigerung mit.
Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe
für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung
des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten
Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das
Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.
(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durch-
führung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach
Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012
die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesminis-
terium für Ernährung und Landwirtschaft folgende An-
gaben übermitteln:
1. Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland
am Zuchtprogramm teilnehmen, und
2. Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das
Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.
Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der
Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum
31. Dezember zu übermitteln.
(3) Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für
Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht
widersprochen, so gibt die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zucht-
verband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der
Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintra-
gung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms regis-
trierten Equiden in die Datenbank, in die der Zucht-
verband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kenn-
zeichnung und Registrierung von Equiden die Daten
einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt
der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ist über die Zurverfügungstellung der Zugangs-
daten zu informieren.
§7
Befristung der Anerkennung
und Genehmigung, besondere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von
mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines
Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die
Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-
füllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles
erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme
für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen,
aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit
durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet
des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder,
so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den
zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunter-
nehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen
ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu
beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der
Genehmigung sind.
§8
Datenweitergabe für
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) Für die Verwendung der Daten, die Zuchtver-
bände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhal-
ten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung
nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein
Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. Im Fall
des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zu-
ständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter
Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsver-
bots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfun-
gen und der Zuchtwertschätzung.
(2) Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Re-
gistrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen
Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen über-
mitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für
die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tier-
halter eingewilligt hat. Die Einwilligung muss schriftlich
oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behör-
den oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt
worden sein. Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den
von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.
§9
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur

Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1
Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
1. über Personal sowie über Einrichtungen und Aus-
rüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtun-
ternehmens und die von dem Zuchtverband oder
Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leis-
tungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauf-
tragten;
2. über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtpro-
gramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und
die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregis-
ters, wobei auch die Anwendung bestimmter
Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben
werden kann;
3. über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der
Eizellen und Embryonen;
4. über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der
Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Em-
bryonen;
5. über Art und Umfang von Maßnahmen zur Siche-
rung und Überprüfung der Abstammung von Zucht-
tieren;
6. über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im
Hinblick auf das Zuchtprogramm;
7. über die Form und den Inhalt von Eintragungs-
bestätigungen von Vorbuchtieren;
8. über Anforderungen an die elektronische Form von
Tierzuchtbescheinigungen;
9. über grundsätzliche Anforderungen an Form und
Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;
10. über grundsätzliche Anforderungen an die Durch-
führung eines Prüfeinsatzes;
11. zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des
Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit
Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen
für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstal-
tungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch
die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der
Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung
der Prämien und das Verfahren der Verteilung der
Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an
pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere
bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;
12. über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die
Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogram-
men zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen
oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß
Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;
13. über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden,
die nach einer anderen angemessenen Methode als
durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden
sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2016/1012 und
14. über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabtei-
lung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches
für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Zie-
genrassen oder einer „robusten“ Schafrasse gemäß
Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2016/1012.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden
durchgeführt werden,
2. Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen,
soweit das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Ge-
brauch macht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann
bestimmt werden, dass
1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder
2. Dritte beauftragt werden können, an der Durchfüh-
rung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschät-
zungen mitzuwirken,
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgabe bieten.
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10
Monitoring
(1) Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein
Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der
landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung
des Monitorings kann die zuständige Behörde verlan-
gen, dass Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen die
in einer aufgrund des § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2
erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben
zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitorings
nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Be-
hörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf-
grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach
Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen
beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden
sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen aus-
kunftspflichtig.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen
Vielfalt sowie
2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen
Union, soweit dies zur Durchführung von Rechts-
akten der Europäischen Union auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung
der genetischen Vielfalt erforderlich ist.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
veröffentlicht die Ergebnisse des Monitorings.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung legt den Gefährdungsstatus in Zusammenarbeit
mit dem Fachbeirat für tiergenetische Ressourcen auf
Basis wissenschaftlicher Methoden fest. Dabei wird die
bundesweite Bewertung der genetischen Vielfalt nach

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt. Die Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt
eine Liste der Rassen einschließlich der Einstufung
ihrer Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maß-
nahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4
sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Ver-
ordnung (EU) 2016/1012 und dieses Gesetzes, für die
das Kriterium der Gefährdung einer Rasse vorausge-
setzt wird.
§ 11
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erfor-
derlich ist,
1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 mit-
zuteilenden Angaben über Bestandszahlen eingetra-
gener Zuchttiere vorzuschreiben sowie Form und
Verfahren der Übermittlung zu regeln,
2. die zur Ermittlung der populationsgenetischen Kenn-
zahlen der genetischen Vielfalt erforderlichen Zucht-
buchdaten vorzuschreiben sowie Form und Verfah-
ren der Übermittlung zu regeln,
3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und
Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und
sonstigem genetischen Material einheimischer
Rassen zum Zweck der langfristigen Sicherung und
Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der geneti-
schen Vielfalt vorzuschreiben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 können
auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches
Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlage-
rung zuzurechnen ist und als Bestandteil dieser Samm-
lung verwendet werden darf.
§ 12
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des Monitorings einschließlich der anzu-
wendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlas-
sen, die vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Ver-
tretern der Länder, der Verbände und der beteiligten
Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird
vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft berufen.
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und
Verwendung von Samen,
Eizellen und Embryonen
sowie Handel mit reinrassigen
Zuchttieren und Vorbuchtieren
§ 13
Eintragungsbestätigung für
Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
(1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtpro-
gramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für
dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.
(2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Über-
mittlung dieser Eintragungsbestätigungen.
(3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch
eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere
Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.
(4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann
angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt wer-
den, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach
Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 bei-
gefügt ist.
(5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder
deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemein-
schaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien
der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser
Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens
3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr auf-
zubewahren.
(6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zucht-
tier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere ver-
wenden, haben den Haltern der zu deckenden rein-
rassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer
gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen rein-
rassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhän-
digen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6
der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
enthält.
§ 14
Abgabe von Samen
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2
nur von
1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-
nis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
2. Besamungsstationen oder Samendepots, die in
Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vor-
schriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen
von Samen zugelassen sind, oder
3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf-
grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaa-
tes oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum
innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zu-
gelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch
Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1
Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestim-
mungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
von Samen entsprechend.
(2) Der Samen darf nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15
Absatz 1 Satz 1,

2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-
Erzeugungseinheiten nach Maßgabe des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-
wie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder in andere Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum.
(3) Wer Samen anbietet, abgibt, handelt oder vermit-
telt, muss sicherstellen, dass der Samen die Anforde-
rungen nach Satz 2 erfüllt. Der Samen muss
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt
und in einer Besamungsstation oder einem Samen-
depot gelagert worden sein,
2. von einem Zuchttier stammen, das
a) einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwert-
schätzung unterzogen worden ist, die den Anfor-
derungen des Artikels 25 der Verordnung (EU)
2016/1012 entspricht, oder
b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes
bestimmt ist,
3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Tierzucht-
bescheinigung für Samen sowie den erforderlichen
Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zuge-
ordnet werden kann, und
4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samen-
depots oder Embryo-Erzeugungseinheiten von einer
Tierzuchtbescheinigung für den Samen begleitet
sein.
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen,
dass abweichend von Satz 2 Nummer 1 Samen durch
einen Beauftragten einer Besamungsstation auch
außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden
darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchen-
hygienischen Untersuchungen nach § 18 Absatz 7
Satz 2 durchgeführt worden sind.
(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tier-
ärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besa-
mungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter
deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungs-
station gewonnen werden.
§ 15
Verwendung des Samens
(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden
durch
1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder
Besamungsbeauftragte oder
2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß-
gabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie-
ren im eigenen Bestand.
Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen
den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag
von Besamungsstationen oder Samendepots in Tier-
beständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 verwenden.
(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen
tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges
über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil-
dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen
darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand
von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur
eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines
Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer an-
erkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden
haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-
rung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer
Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann
durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines An-
passungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung
abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit von
im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder
Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Be-
hörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqua-
lifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
haben über die Verwendung des Samens unverzüglich
Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und
des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1,
anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens
Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum
abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung
des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthal-
ten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den ent-
sprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-
mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-
möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1
und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die
zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung
des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-
bewahrt werden.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-
sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum
sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres
enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder
der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet
wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-
station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-
halters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung
für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten
der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Auf-
zeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zucht-
verband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunter-
nehmen zu übermitteln.
§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe
des Absatzes 3 Satz 2 nur von
1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine
Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die
in der Bundesrepublik Deutschland nach den tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemein-
schaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen
zugelassen sind, oder
3. Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des
jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur
Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseu-
chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen
von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch
Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die
tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das inner-
gemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Em-
bryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17
Absatz 1 Satz 1,
2. Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach
Maßgabe der Absätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr
sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen
in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt,
handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Ei-
zellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2
erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen
1. durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs-
einheit gewonnen und behandelt worden sein und
in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
gelagert werden,
2. von Zuchttieren stammen und
3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbe-
scheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie
den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Ab-
satz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der
Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Ab-
gabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheini-
gung des Embryos die Angaben zum Empfängertier
enthalten.
(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten,
abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn
eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder
Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2016/1012 beigefügt ist.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-
ten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur
im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungs-
einheit gewonnen oder behandelt werden.
§ 17
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrar-
wirten für Besamungswesen und Besamungsbeauf-
tragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über
Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte
eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag
einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnach-
weisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise
zur Übertragung von Embryonen aus einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese
aufgrund einer Prüfung erworben wurden, mit der
gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen wurden. Die Feststellung der Gleichwer-
tigkeit kann die zuständige Behörde vom Nachweis
eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-
prüfung abhängig machen. Die Gleichwertigkeit von im
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbil-
dungsnachweisen stellt die zuständige Behörde nach
den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
gesetzes fest; § 17 des Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
haben über die Übertragung der Embryonen unverzüg-
lich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. Die Auf-
zeichnungen müssen mindestens Angaben zur abge-
benden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung
des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter
des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen
eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-
gen der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeu-
gungseinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach
den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfän-
gertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden
vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an min-
destens drei Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
händigt dem Eigentümer des Embryos die Tierzucht-
bescheinigung für den Embryo aus.
§ 18
Besamungsstationen,
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
(1) Betreiber von Besamungsstationen oder von Em-
bryo-Entnahmeeinheiten bedürfen der Erlaubnis. Satz 1
gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Embryo-Entnahme-
einheiten im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-
tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder
einen vertraglich an die Besamungsstation oder an
die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin
oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforder-
liche Personal vorhanden ist,
3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und
Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-
nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-
tiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den
nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen
sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen
sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-
halten:

1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
Rechtsform des Betreibers,
2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die
Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-
handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder
der Eizellen und Embryonen und
3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa-
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu-
ständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer
Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein-
heit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat
die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un-
terrichten. Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-
Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2
nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der
Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die
Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf blei-
ben unberührt.
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-
laubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen
nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sicher-
gestellt sind.
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-
Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss
sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor-
derungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung
der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa-
mungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy-
gienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere
durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der
Tierbestände erforderlich sind.
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten
1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be-
handlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des
Samens,
2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung,
Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung
der Eizellen und Embryonen
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungs-
station, eines Samendepots oder einer sonstigen Em-
bryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die
Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Auf-
zeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine
solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften besteht.
(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
nahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung,
Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Em-
bryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-
richtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun-
gen Versuche durchführen,
2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in
§ 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,
3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
§ 19
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang
und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15
Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie
§ 18 Absatz 8 festzulegen,
2. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-
gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-
lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-
transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-
dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu
regeln,
3. für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu er-
lassen über
a) ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tier-
seuchenhygienischen Voraussetzungen nach
§ 18 Absatz 7,
b) die Gewinnung und Behandlung von Samen, Ei-
zellen und Embryonen einschließlich ihrer Lage-
rung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,
c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von
Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere
über ihre Kennzeichnung,
4. die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für
Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samen-
depots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungsein-
heiten zu regeln,
5. zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Union im Anwendungsbereich des
§ 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des
Prüfeinsatzes zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im
Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
mer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehr-
gänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnun-
gen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tier-
zucht tierzuchtrechtliche Anforderungen an das inner-
gemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen,
Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem

Drittland in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland (Ausfuhr)
festzusetzen. Es kann dabei insbesondere
1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das
Verfahren regeln,
2. vorschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und
Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zuge-
ordneten Überwachungsstellen eingeführt oder aus-
geführt werden dürfen, die das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt
gemacht hat.
Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten,
Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21
Zuständigkeit,
gegenseitige Information,
Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-
men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-
bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach
Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf begründetes Er-
suchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal-
tung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die Sachverhalte, die ihnen von der ersu-
chenden Behörde mitgeteilt worden sind und teilen
ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitglied-
staat oder Vertragsstaat erforderlich sind. Dies gilt ins-
besondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem
Gebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Ver-
stöße.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zu-
ständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union und anderer Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft und der Europäischen Kom-
mission Daten, die sie im Rahmen der Überwachung
gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
satz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch
Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet
der Tierzucht vorgeschrieben ist.
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-
sion nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fäl-
len erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen
nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft die dafür erforderlichen Informationen mit und
setzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundes-
länder in Kenntnis.
§ 22
Aufgabe und
Maßnahmen der zuständigen
Behörden, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-
tenden Rechtsakte der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der
zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die
zuständigen Behörden unterliegen auch von den
Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durch-
führung von technischen Aufgaben oder der Durchfüh-
rung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen,
Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte
Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig
Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen han-
deln oder vermitteln.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-
digen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Fest-
stellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Ver-
dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-
stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
erforderlich sind. Sie können zusätzlich zu den in Arti-
kel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012
genannten Maßnahmen und Anordnungen insbeson-
dere
1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behörd-
lichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere,
Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leis-
tungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch-
geführt werden,
2. Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig
sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung
anordnen oder durchführen,
3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder
Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück-
gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh-
rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des
Zuchtregisters geändert werden,
4. Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestäti-
gungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbe-

scheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu
ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equiden-
pässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vor-
liegen,
5. anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,
6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die
Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmig-
ten Zuchtprogramm durchgeführt werden.
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vor-
lage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, de-
ren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
auftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der
Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen,
soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung
unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anfor-
derungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie
betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder
Geschäftszeit betreten und dort
1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen so-
wie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
2. die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterla-
gen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die
in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012
genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen
und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzule-
gen sowie die Tiere vorzuführen.
(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben
erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwa-
chungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhal-
ter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeich-
nung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere
den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder
von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt
haben.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten der Europäischen Union im
Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der
Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an
1. die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche
Kontrollen durchführen,
2. die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren
unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen
und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,
3. die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in
deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprü-
fung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Ver-
ordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,
4. das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätz-
lich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2016/1012,
5. die Form und den Inhalt der Berichte über die durch-
geführten Kontrollen an die Kommission nach Arti-
kel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU)
2016/1012,
6. die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die
gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012
Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen
dieses Artikels einhalten.
§ 23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine
Änderung vollzieht,
2. ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkann-
ter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunterneh-
men auftritt,
3. einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zucht-
programm durchführt,
5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Num-
mer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 10 Absatz 1 Satz 2 oder
b) § 22 Absatz 2 Satz 2
zuwiderhandelt,
8. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier,
Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt
oder vermittelt,
9. entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzucht-
bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei
Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzucht-
bescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3
oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch
in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen,
Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2
Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,
13. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3
Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen
oder Embryonen dort genannte Anforderungen er-
füllen,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,
15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungs-
beauftragter tätig wird,
16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,
17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1
oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Num-
mer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2
Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1,
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei
Jahre aufbewahrt,
19. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbe-
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tier-
zuchtbescheinigung oder dort genannte Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
20. entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen
gewinnt oder behandelt,
21. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen über-
trägt,
22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Be-
samungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit
betreibt,
23. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
24. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
26. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme
nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vorführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht-
und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den
Handel und die Verbringung in die Union von reinrassi-
gen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren
Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG
und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechts-
akte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Ab-
satz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8,
11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-
send Euro geahndet werden.
§ 24
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21
oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
setz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-
rates verlängert werden.
(2) Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund die-
ses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-
mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-
digen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-
meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1
dieses Gesetzes.
(2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2
bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-
mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587)
gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach
§ 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge
nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem
Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über
künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses
Gesetzes.
(3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten
als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses
Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe
oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
beziehen.
§ 27
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und
Zuchtunternehmen dürfen Abnehmer von Tieren, die
zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren
bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei

der Weiterveräußerung der Tiere bestimmte Preise zu
vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung
bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit
nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
§ 28
Verordnungsermächtigungen
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
und zur Anpassung an das Unionsrecht
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernäh-
rung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
rates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
durch Änderungen von Rechtsverordnungen, die auf-
grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, Ermäch-
tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Län-
der fortgefallen sind, werden die Landesregierungen er-
mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
gestützt sind, aufzuheben.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf
Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu än-
dern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser
Vorschriften erforderlich ist.
§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.
§ 30
Außerkrafttreten
§ 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
§ 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
„§ 10“ ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz vom 21. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Arti-
kel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 18. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 858b407d165745c7….