Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-1 (1) Elektronische Wertpapierregister sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-2 (2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-3 (3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-4 (4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist die Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeutiger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-5 (5) Eine Wertpapiersammelbank ist eine nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1) geändert worden ist, als Zentralverwahrer zugelassene juristische Person, die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Kerndienstleistungen im Inland erbringt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-6 (6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-7 (7) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte Inhalt des Rechts, für das ein elektronisches Wertpapier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbestimmungen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-8 (8) Umtragung ist die Ersetzung des Inhabers eines im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-9 (9) Löschung ist die Kenntlichmachung eines eingetragenen elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-10 (10) Registerführende Stellen sind die in § 12 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichneten Stellen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/4#abs-11 (11) Ein Aufzeichnungssystem ist ein dezentraler Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind.