Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG

§ 3 Inhaber und Berechtigter

Stand: 10.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/3#abs-1 (1) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/3#abs-2 (2) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.

§ 2 § 4