Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 15 Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
Stand: 10.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/15#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können für zentrale Register durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.