Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/8#abs-1 (1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:
1.
eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder
2.
eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/8#abs-2 (2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden, sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist.