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# § 5 eIDKG — Gültigkeitsdauer

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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