§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/3?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.