§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Karteninhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung von eID-Karten dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-4 (4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-5 (5) Sperrmerkmale einer eID-Karte sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener eID-Karten durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-6 (6) Die Seriennummer einer eID-Karte setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-7 (7) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus der eID-Karte im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-8 (8) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen eID-Karte und Lesegeräten dient.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-9 (9) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/2?asof=2019-11-08#abs-10 (10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte ausgestellt wurde.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.