§ 22 Einziehung und Sicherstellung
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-1 (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-2 (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-3 (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.