Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 22 Einziehung und Sicherstellung

Stand: 08.11.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-1 (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-2 (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-3 (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

§ 21 § 23