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# § 22 eIDKG — Einziehung und Sicherstellung

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

- 1. eine Person sie unberechtigt besitzt oder

- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 22 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/22

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