nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 eIDKG — Einziehung und Sicherstellung

eID-Karte-Gesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.11.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.

(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.