Gesetze / eID-Karte-Gesetz eIDKG § 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Stand: 08.11.2019 Bund Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.