§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/14a#abs-1 (1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/14a#abs-2 (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 14a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.