§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/14a#abs-1 (1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/14a#abs-2 (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen.