Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 4 Dienstsiegel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/4#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher führt für dienstliche Zwecke ein Dienstsiegel (Dienststempel) nach den hierfür geltenden Bestimmungen. Die Umschrift des Dienstsiegels lautet: „Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht … (Ort)“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/4#abs-2 (2) Dienstsiegel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/4#abs-3 (3) Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/4#abs-4 (4) Bei maschineller Erstellung des Schriftstücks ist es zulässig, das Siegel mit auszudrucken.

§ 3 § 5