Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 3 Persönliche Amtsausübung
Stand: 25.08.2026
Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.