Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 5 Dienstausweis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-2 (2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-3 (3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-4 (4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.