Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 5 Dienstausweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-2 (2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-3 (3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/5#abs-4 (4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.

§ 4 § 6