nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 GVO (Bayern) — Dienstsiegel

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gerichtsvollzieher führt für dienstliche Zwecke ein Dienstsiegel (Dienststempel) nach den hierfür geltenden Bestimmungen. Die Umschrift des Dienstsiegels lautet: „Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht … (Ort)“.

(2) Dienstsiegel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

(3) Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.

(4) Bei maschineller Erstellung des Schriftstücks ist es zulässig, das Siegel mit auszudrucken.