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FachV-Pol/VS§ 37 Besonderes Auswahlverfahren, Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/37#abs-1 (1) Regelbewerber und Regelbewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nehmen anstelle der Einstellungsprüfung am besonderen Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG teil. Ergänzend nehmen sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG am Einstellungsgespräch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und an der Gruppendiskussion gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie an der Sportprüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 teil; § 15 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/37#abs-2 (2) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Satz 2 werden vom Prüfungsamt durchgeführt und können einmal, auch zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden. Hinsichtlich Bewertung, Nichtbestehen und Gültigkeitsdauer der Ergebnisse gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/37#abs-3 (3) Für die Rangfolge der Teilnehmer und Teilnehmerinnen wird eine Rangnote gebildet. Hierbei werden die Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG zu 50 v.H. und die Einzelnoten des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu jeweils 25 v.H. berücksichtigt. Für die Bildung der Rangnote gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Platzziffern werden nicht festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/37#abs-4 (4) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses gilt § 20 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/37#abs-5 (5) Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die sowohl an der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene als auch am Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teilnehmen, können jeweils die Ergebnisse der sich in Inhalt und Bewertung entsprechenden Prüfungsteile angerechnet werden. Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.