Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 17 Sportprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/17#abs-1 (1) In der Sportprüfung ist nachzuweisen, dass die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen körperlichen Grundvoraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/17#abs-2 (2) Die Sportprüfung besteht aus vier Einzelübungen sowie der Schwimmtauglichkeitsübung. In den Einzelübungen werden die motorischen Grundeigenschaften Ausdauerleistungsfähigkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit geprüft. Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/17#abs-3 (3) Die Einzelübungen werden mit ganzen Noten bewertet. Die Note der Sportprüfung wird dadurch gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch vier geteilt wird. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.

§ 16 § 18