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FachV-Pol/VS

§ 15 Prüfungsausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/15#abs-1 (1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, als vorsitzendem Mitglied, einem Lehrer oder einer Lehrerin für Allgemeinbildung und einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als weiterem Mitglied. Die Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

§ 14 § 16