Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 16 Inhalt, Bewertung und Geltungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/16#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus

1. einem Sprachtest (Arbeitszeit 90 Minuten) zur Feststellung der Kenntnisse in Rechtschreibung und Grammatik sowie des Sprachgefühls,

2. einem Grundfähigkeitstest (Arbeitszeit 50 Minuten) zur Feststellung der Bearbeitungsgeschwindigkeit, Verarbeitungskapazität und Gedächtnisleistung,

3. einem Einstellungsgespräch in Form eines strukturierten Interviews zur Feststellung der sozialen Kompetenz, der Belastbarkeit und der Leistungsmotivation,

4. einer Gruppendiskussion zur Feststellung der kommunikativen Fähigkeiten und des Kooperationsvermögens sowie

5. einer Sportprüfung.

Die Prüfung ist vorzeitig beendet, wenn sie gemäß § 18 nicht mehr bestanden werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/16#abs-2 (2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile gemäß Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gilt § 27 Abs. 1 APO mit der Maßgabe, dass die Prüfungsnoten auf eine Dezimalstelle berechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/16#abs-3 (3) Die Prüfung gilt für den jeweils maßgeblichen Einstellungstermin sowie für den darauffolgenden Einstellungstermin. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 15 § 17