Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 20 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/20#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtnote, die Note der Sportprüfung und die Einzelnoten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu ersehen sind. Die Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion werden in einem Abschlussgespräch erläutert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/20#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die erzielten Ergebnisse zu ersehen sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 § 21