Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 38 Ziele des Studiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Studium vermittelt den Studierenden die zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erforderliche Handlungskompetenz. Dabei werden praxisbezogene Fachkenntnisse vermittelt sowie die persönlichen und sozialen Schlüsselqualifikationen weiterentwickelt. Die Studierenden sollen neue Aufgaben durch sichere Methodenanwendung und durch selbstständig und in der Fortbildung erweiterte Kompetenzen bewältigen können.

§ 37 § 39