Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 2 Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/2#abs-1 (1) Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn ist ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen und ohne Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) aus den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Wirtschaftskriminaldienst, Technischer Computer- und Internetkriminaldienst und Technischer Polizeivollzugsdienst in den fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz möglich. Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 1 LlbG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/2#abs-2 (2) Beamte und Beamtinnen auf Widerruf oder auf Probe, die nach Art. 48 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen übernommen werden sollen, setzen ihr bisheriges Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art 9 Abs. 3 LlbG oder, wenn die Qualifikation durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung dieser Fachlaufbahn erworben wird, erforderlichenfalls bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung fort.

§ 1 § 3