Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 48 Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/48#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie kann den gesamten Inhalt des Studiums umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/48#abs-2 (2) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach den §§ 43 und 45 erbracht hat und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 4 erfüllt.

§ 47 § 49