Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 29 Form und Inhalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/29#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/29#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind folgende Ausbildungsfächer:
1. Strafrecht,
2. Allgemeines Polizeirecht,
3. Besonderes Sicherheitsrecht,
4. Beamtenrecht,
5. Verkehrsrecht,
6. Kriminalistik,
7. Sachbearbeitung,
8. Informationstechnologie,
9. Polizeiliches Einsatzverhalten,
10. Kommunikation und Konfliktbewältigung,
11. Berufsethik und
12. Englisch.