Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 29 Form und Inhalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/29#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/29#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind folgende Ausbildungsfächer:

1. Strafrecht,

2. Allgemeines Polizeirecht,

3. Besonderes Sicherheitsrecht,

4. Beamtenrecht,

5. Verkehrsrecht,

6. Kriminalistik,

7. Sachbearbeitung,

8. Informationstechnologie,

9. Polizeiliches Einsatzverhalten,

10. Kommunikation und Konfliktbewältigung,

11. Berufsethik und

12. Englisch.

§ 28 § 30