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LlbG

Art 9 Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/9#abs-1 (1) Ein Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn ist zulässig, soweit nicht für den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Der Wechsel bedarf der Zustimmung der zuständigen aufnehmenden obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Zustimmung auch vom Nachweis einer erfolgreichen Unterweisung oder erfolgreicher Fortbildungsmaßnahmen abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/9#abs-2 (2) Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ist zulässig, wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeiten oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann. Ein Wechsel ist ausgeschlossen, wenn für die neue Fachlaufbahn oder den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung, über förderliche praktische Tätigkeiten und über die Fortbildungsmaßnahmen besondere Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/9#abs-3 (3) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, erwerben die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde.

Art 8 Art 10