Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 26 Leistungsnachweise, Leistungs- und Eignungsbild
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/26#abs-1 (1) Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung haben die im Ausbildungsplan für die Ausbildungsabschnitte geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/26#abs-2 (2) Im Praktikum bei der Landespolizei gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ist über die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle, bei der das Praktikum durchgeführt wird, erstellt jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“. Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbilds werden im Ausbildungsplan geregelt. Die Beamten und Beamtinnen in Ausbildung müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/26#abs-3 (3) Werden geforderte Leistungsnachweise nicht erbracht, die gemäß Abs. 2 Satz 4 geforderte Gesamtbewertung nicht nachgewiesen oder liegt keine ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen vor, kann die Einstellungsbehörde eine Verlängerung bzw. Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes genehmigen. Insgesamt sind in den ersten vier Ausbildungsabschnitten zwei Ausbildungswiederholungen zulässig. Dabei darf ein Ausbildungsabschnitt nur einmal wiederholt werden.