Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer

1. a) die Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen oder

b) die Abschlussprüfung einer der Fachlaufbahn entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule

mit Erfolg abgelegt hat und

2. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/2#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer

1. einen Diplom-, Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik an einer Hochschule erfolgreich erworben hat,

2. das Auswahlverfahren nach § 3 erfolgreich durchlaufen hat und

3. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

§ 1 § 3