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# § 2 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer

1. a) die Abschlussprüfung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen oder

b) die Abschlussprüfung einer der Fachlaufbahn entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule

mit Erfolg abgelegt hat und

2. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer

1. einen Diplom-, Bachelor- oder vergleichbaren Abschluss der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik an einer Hochschule erfolgreich erworben hat,

2. das Auswahlverfahren nach § 3 erfolgreich durchlaufen hat und

3. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 2 FachV-LE/QE2+3 (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/2

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