Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 1 Fachlicher Schwerpunkt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Ländliche Entwicklung gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/1#abs-2 (2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, sowie das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/1#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.