Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 3 Auswahlverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/3#abs-1 (1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist beim jeweiligen Ausbildungsamt einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/3#abs-2 (2) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) einzureichen, das über die Einstellung nach Bedarf und Eignung der Bewerber und Bewerberinnen in einem Auswahlverfahren entscheidet. Zur Feststellung der Eignung wird eine Rangliste erstellt, die sich nach dem Gesamtergebnis der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Abschlussprüfung sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Einstellungsgesprächs richtet. Das Einstellungsgespräch wird zur Feststellung der außerfachlichen Kompetenzen der Bewerber und Bewerberinnen durchgeführt und mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen. Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Einstellungsgespräch mit einer Note schlechter als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen und können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/3#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Rangfolge nach Abs. 2 wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Einstellungsgesprächs mit 40 v.H. gewichtet. Bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen und besondere Fachkenntnisse können in der Rangliste mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden. Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Gespräch kann begrenzt werden; hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen.

§ 2 § 4