Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 74

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/74#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/74#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

§ 73 § 75