Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 74
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/74#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/74#abs-2 (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 74 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 24
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2021 – 6 L 3/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 62 PV 5.19Zitiert von 2
- BAG, 26.06.2013 – 5 AZR 428/12Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben - unzulässige Klageänderung in der RevisionsinstanzZitiert von 64
- BVerwG, 19.05.2003 – 6 P 16.02Zitiert von 68
- OVG Niedersachsen, 04.02.2004 – 18 LP 9/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.