Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 64
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/64#abs-1 (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/64#abs-2 (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 64 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 45
- BVerwG, 11.09.2007 – 6 PB 9.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 – 62 K 1.12 PVL
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